Aus: Ausgabe vom 28.07.2010, Seite 3 / Schwerpunkt
Hintergrund: Residenzpflicht
Seit 1982 unterliegen Asylsuchende, deren Anträge noch
bearbeitet werden, einer Aufenthaltsbeschränkung nach dem
Asylverfahrensgesetz Paragraph 56 (»Die Aufenthaltsgestattung
ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde
beschränkt, in dem die für die Aufnahme des
Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.«)
– die sogenannte Residenzpflicht. Derzeit unterliegen ihr
über 120000 Menschen. Im Extremfall ist ein Flüchtling
bis zu zehn Jahre an sie gebunden. Eine Genehmigung für eine
kleine Reise zu erhalten, kostet häufig Gebühren. Die
Sondergesetze geben der Polizei immer wieder Anlaß,
ausländisch aussehende Menschen zu kontrollieren.
Die Ausländerbehörden entscheiden – oft von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich –, wohin ein Asylsuchender reisen darf, wie oft er einen Freund besuchen darf, wann er Verwandte sehen kann und ob er auf ein politisches Treffen fahren darf. Die Residenzpflicht bedeutet damit Einschränkung der Reisefreiheit, der Versammlungs- und Meinungsfreiheit und oft auch der Religionsfreiheit. Bei mehrmaligen Verstößen gegen die Residenzpflicht droht eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, eine Geldstrafe bis zu 2500 Euro oder der Ausweisungsbescheid. Rund 40 Prozent aller Flüchtlinge werden pro Jahr mit Strafen wegen Verstößen gegen die Residenzpflicht belegt. 2008 saßen mindestens 200 Flüchtlinge deswegen in Haft.
Die Residenzpflicht existiert in der EU nur innerhalb der Bundesrepublik. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) kritisiert seit den 80er Jahren die »einzigartigen Abschreckungsmaßnahmen gegen Asylbewerber«. Die Flüchtlingsorganisationen The Voice und die Brandenburger Flüchtlingsinitiative vergleichen die Residenzpflicht mit den Paßgesetzen des südafrikanischen Apartheidsystems: »Auch Deutschland hat seine ›Paßgesetze‹.« Derzeit klagen zwei Mitglieder von Flüchtlingsselbsthilfeorganisationen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Residenzpflicht, die ihnen auferlegt wurde.
Die Ausländerbehörden entscheiden – oft von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich –, wohin ein Asylsuchender reisen darf, wie oft er einen Freund besuchen darf, wann er Verwandte sehen kann und ob er auf ein politisches Treffen fahren darf. Die Residenzpflicht bedeutet damit Einschränkung der Reisefreiheit, der Versammlungs- und Meinungsfreiheit und oft auch der Religionsfreiheit. Bei mehrmaligen Verstößen gegen die Residenzpflicht droht eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, eine Geldstrafe bis zu 2500 Euro oder der Ausweisungsbescheid. Rund 40 Prozent aller Flüchtlinge werden pro Jahr mit Strafen wegen Verstößen gegen die Residenzpflicht belegt. 2008 saßen mindestens 200 Flüchtlinge deswegen in Haft.
Die Residenzpflicht existiert in der EU nur innerhalb der Bundesrepublik. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) kritisiert seit den 80er Jahren die »einzigartigen Abschreckungsmaßnahmen gegen Asylbewerber«. Die Flüchtlingsorganisationen The Voice und die Brandenburger Flüchtlingsinitiative vergleichen die Residenzpflicht mit den Paßgesetzen des südafrikanischen Apartheidsystems: »Auch Deutschland hat seine ›Paßgesetze‹.« Derzeit klagen zwei Mitglieder von Flüchtlingsselbsthilfeorganisationen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Residenzpflicht, die ihnen auferlegt wurde.
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