Leserbrief zum Artikel Beschneidungsverbot existenzbedrohlich
vom 13.07.2012:
Im Kampf mit der Realität
Wie schwer der Kampf mancher Religionsgemeinschaften mit der Realität ist, demonstriert der Vorsitzende der europäischen Rabbinerkonferenz mit seiner Reaktion auf die strafrechtliche Ahndung religiös motivierter Beschneidungen von Kindern. "Falls ein entsprechendes Urteil von weiteren Gerichten übernommen und auch gesetzlich verankert werde, gebe es für den größten Teil der Gemeinde keine Zukunft in Deutschland", meinte er.
Wenn Pinchas Goldschmidt befürchtet, dass das Urteil "gesetzlich verankert" werde, geht er offenbar davon aus, dass das Landgericht Köln ein Verbot ohne gesetzliche Grundlage aus der Luft gegriffen hat. Vermutlich ist Goldschmidt entgangen, dass Gerichte seit wenigstens zwei Jahrhunderten an bestehende Gesetze zwingend gebunden sind und nicht willkürlich Straftatbestände erfinden können. "Nullum crimen sine lege" (kein Verbrechen ohne Gesetz) ist ein Rechtsgrundsatz, den schon die Römer praktizierten und den Anselm von Feuerbach 1764 zum Durchbruch verholfen hat.
Tatsächlich ist das Gesetz gegen die religiös motivierte Beschneidung bereits als strafbare Körperverletzung "verankert". Es leitet sich direkt aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ab. Dieses Recht hat einen so hohen Stellenwert, dass es nicht gegen die Grundrechte der Religionsfreiheit und des Elternvorbehalts abgewogen werden kann.
Und wenn Goldschmidt befürchtet, dass es "für den größten Teil der Gemeinde keine Zukunft in Deutschland" gebe, so schneidet er sich in Verkennung der Realität ins eigene Fleisch. Wenn eine Religion im 21. Jahrhundert eine - im wahren Sinne des Wortes - archaische Tradition als unerlässlich für ihre Religionsausübung erachtet und diese Tradition die Genitalverstümmelung von Kindern fordert, dann kann es tatsächlich keine Zukunft für diese Gemeinde in einem Rechtsstaat geben.
Wenn Pinchas Goldschmidt befürchtet, dass das Urteil "gesetzlich verankert" werde, geht er offenbar davon aus, dass das Landgericht Köln ein Verbot ohne gesetzliche Grundlage aus der Luft gegriffen hat. Vermutlich ist Goldschmidt entgangen, dass Gerichte seit wenigstens zwei Jahrhunderten an bestehende Gesetze zwingend gebunden sind und nicht willkürlich Straftatbestände erfinden können. "Nullum crimen sine lege" (kein Verbrechen ohne Gesetz) ist ein Rechtsgrundsatz, den schon die Römer praktizierten und den Anselm von Feuerbach 1764 zum Durchbruch verholfen hat.
Tatsächlich ist das Gesetz gegen die religiös motivierte Beschneidung bereits als strafbare Körperverletzung "verankert". Es leitet sich direkt aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ab. Dieses Recht hat einen so hohen Stellenwert, dass es nicht gegen die Grundrechte der Religionsfreiheit und des Elternvorbehalts abgewogen werden kann.
Und wenn Goldschmidt befürchtet, dass es "für den größten Teil der Gemeinde keine Zukunft in Deutschland" gebe, so schneidet er sich in Verkennung der Realität ins eigene Fleisch. Wenn eine Religion im 21. Jahrhundert eine - im wahren Sinne des Wortes - archaische Tradition als unerlässlich für ihre Religionsausübung erachtet und diese Tradition die Genitalverstümmelung von Kindern fordert, dann kann es tatsächlich keine Zukunft für diese Gemeinde in einem Rechtsstaat geben.