Aus: Ausgabe vom 26.02.2008, Seite 2 / Inland
jW-Korrespondentin zurück in Athen
Berlin. Nach zweimonatigem Zwangs- aufenthalt in der BRD ist junge-Welt-Griechenland-Korrespondentin Heike Schrader wieder zurück in Athen. Die Journalistin war am 10. Dezember vergangenen Jahres auf Betreiben der Bundesanwaltschaft bei der Einreise auf dem Flughafen Köln/Bonn festgenommen worden. Ihr wurde vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1998 Mitglied einer nach Auffassung der Behörden innerhalb der damals noch legalen marxistisch-leninistischen türkischen Organisation DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung gewesen zu sein. Der zuständige Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Haftbefehl jedoch schon am Folgetag gegen Kaution und die Auflage, die BRD nicht zu verlassen, außer Vollzug gesetzt (siehe jW vom 12. und 13. Dezember 2007).
Nachdem Heike Schrader bereits Anfang Februar von den hiesigen Behörden eine viertägige Reise nach Athen zur Berichterstattung über den Parteitag der griechischen Linksallianz Synaspismos gestattet worden war (jW vom 12.2.08), durfte sie nun auch dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren. Die Beschuldigte habe in den vergangenen zwei Monaten die bisherigen Auflagen uneingeschränkt erfüllt, heißt es in der BGH-Begründung. Angesichts dessen erlangten die Grundrechte aus Artikel 6 und 12 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie sowie Recht auf freie Berufsausübung) »auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die verfahrensgegenständlichen Taten lange zurückliegen, derartiges Gewicht, daß der Beschuldigten unter Auflagen auch ein dauerhafter Aufenthalt in Griechenland erlaubt« werden könne.
(jW)
Nachdem Heike Schrader bereits Anfang Februar von den hiesigen Behörden eine viertägige Reise nach Athen zur Berichterstattung über den Parteitag der griechischen Linksallianz Synaspismos gestattet worden war (jW vom 12.2.08), durfte sie nun auch dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren. Die Beschuldigte habe in den vergangenen zwei Monaten die bisherigen Auflagen uneingeschränkt erfüllt, heißt es in der BGH-Begründung. Angesichts dessen erlangten die Grundrechte aus Artikel 6 und 12 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie sowie Recht auf freie Berufsausübung) »auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die verfahrensgegenständlichen Taten lange zurückliegen, derartiges Gewicht, daß der Beschuldigten unter Auflagen auch ein dauerhafter Aufenthalt in Griechenland erlaubt« werden könne.
(jW)
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