Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 19.04.2008, Seite 3 / Schwerpunkt

Dokumentiert. Zurückschiebung

Aus einer Stellungnahme des Bundesinnenministeriums:

Unbekannte Größe

Statistische Erhebungen (...) liegen nicht vor, da Zurückweisungen und Zurückschiebungen von Inhabern nationaler Visa nicht gesondert statistisch erfaßt werden.

Mit diesem Visum nicht

Bei dem geschilderten Fall der acht brasilianischen Staatsangehörigen mit nationalen Visa Portugals ist zu berücksichtigen, daß gemäß Art. 18 S. 3 SDÜ* ein nationales Visum Portugals oder anderer Schengenstaaten nur dazu berechtigt, »durch das Hoheitsgebiet der anderen MSen zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des MSes zu begeben, der das Visum erteilt hat«. Weitere Reisen innerhalb des Schengenraumes, z. B. zu touristischen Zwecken, sind mit diesem Visum demnach nicht möglich und führen an den Grenzen zur Zurückweisung bzw. Zurückschiebung.

Wegen des beabsichtigten nationalen Aufenthalts von mehr als drei Monaten unterliegen Brasilianer bei Reisen während dieses nationalen Aufenthalts auch nicht mehr den Regelungen der EU-Visum-Verordnung und sind damit nicht visumbefreit.

Deutscher Sonderweg

Über die Kontrollpraxis anderer Schengenstaaten zum betroffenen Personenkreis liegen dem BMI keine Erkenntnisse vor. Die Auslegung der Einreisebestimmungen erfolgt nach den gültigen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften.

Schuld sind andere

Wesentlicher Grund für die auftretende Problematik ist, daß es andere Schengenstaaten versäumen,

– die Visumantragsteller auf die rechtlich beschränkten Reisemöglichkeiten bei der Ausstellung hinzuweisen und


– ihre nationalen Visa, wie nach EU-Recht vorgesehen, (rechtzeitig) in Aufenthaltstitel umzuwandeln, die dann nach Art. 21 SDÜ zur visumfreien Reise von bis zu drei Monaten im Schengenraum berechtigen

– den Antragstellern sog. Visa Typ »D+C« gemäß Art. 18 S. 2 SDÜ auszustellen, die zumindest die ersten drei Monate zu Reisen im Schengenraum berechtigen.

Nationalfarben

Nationale Visa werden allein nach den von jedem Schengenstaat individuell vorgesehenen Voraussetzungen ausgestellt. Dabei kann z.B. über mögliche Sicherheitsbedenken anderer Schengenstaaten hinweggesehen werden, da ein nationales Visum nur zur Einreise in den Ausstellerstaat berechtigt.

Bundesministerium des Innern
Stab Leitungsbereich/Presse

* Schengener Durchführungsabkommen
Zwischenüberschriften: jW

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