Aus: Ausgabe vom 18.09.2008, Seite 5 / Inland
Zweitwohnungssteuer für Studenten legal
Leipzig. Städte und Gemeinden dürfen auch von Studenten eine Zweitwohnungssteuer erheben. Das Bundesrecht schreibe dies zwar nicht vor, stehe dem aber auch nicht entgegen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Mittwoch verkündeten Urteil zu Klagen aus Rostock und Wuppertal.
Als Rechtfertigung der Steuer gilt, daß bei Menschen mit zwei Wohnungen eine besondere »Leistungsfähigkeit« angenommen wird. Dagegen klagten vier Studenten: Die Annahme einer besonderen Leistungsfähigkeit treffe insbesondere bei BAföG-Empfängern nicht zu. Das Gericht folgte dem nicht: Das Steuerrecht lasse solche Verallgemeinerungen zu, unabhängig davon, ob die Leistungsfähigkeit im Einzelfall auch gegeben sei. (AFP/jW)
Als Rechtfertigung der Steuer gilt, daß bei Menschen mit zwei Wohnungen eine besondere »Leistungsfähigkeit« angenommen wird. Dagegen klagten vier Studenten: Die Annahme einer besonderen Leistungsfähigkeit treffe insbesondere bei BAföG-Empfängern nicht zu. Das Gericht folgte dem nicht: Das Steuerrecht lasse solche Verallgemeinerungen zu, unabhängig davon, ob die Leistungsfähigkeit im Einzelfall auch gegeben sei. (AFP/jW)
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