Aus: Ausgabe vom 23.12.2008, Seite 3 / Schwerpunkt
Kürzung von Arbeitslosengeld
Laut Paragraph 31 Sozialgesetzbuch II (SGB II) werden mit Sanktionen die folgenden Pflichtverletzungen geahndet:
– die Weigerung, eine vom Jobcenter vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben
– die Weigerung, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen
– die Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Sofortangebot nach Paragraph 15a SGB II oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen
– der Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme. Sanktioniert wird nicht nur, wenn die/der ALG-II-Beziehende die Maßnahme selbst abgebrochen hat, sondern auch, wenn sie oder er »Anlaß für den Abbruch gegeben hat«.
– Verschleuderung von Einkommen oder Vermögen
– die Fortsetzung von unwirtschaftlichem Verhalten
– Meldeversäumnisse
Mitwirkungspflicht
Das ALG II kann auch laut Paragraph 66 SGB I bei Verletzungen der sogenannten Mitwirkungspflicht so lange ganz oder teilweise gestrichen werden, bis die Mitwirkung nachgeholt wurde.Ortsanwesenheit
ALG-II-Bezieher müssen laut Gesetz für das Jobcenter erreichbar sein. Eine kurzzeitige Ortsabwesenheit ist nur in bestimmten Fällen erlaubt, und sie muß vom Jobcenter vorab genehmigt werden. Für die Zeit unerlaubter Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf ALG II (Paragraph 7 Absatz 4a SGB II).Quelle: Berliner Kampagne gegen Hartz IV (Hrg): Wer nicht spurt, kriegt kein Geld. Sanktionen gegen Hartz-IV-Beziehende. Erfahrungen, Analysen, Schlußfolgerungen. Berlin, 2008
Mehr aus: Schwerpunkt
-
»Wir fordern ein Sanktionsmoratorium«
vom 23.12.2008 -
Fehler, Willkür, Schikane
vom 23.12.2008