Aus: Ausgabe vom 17.06.2009, Seite 14 / Ratgeber
Ungleichbehandlung keine Diskriminierung
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt
verstößt dies nicht gegen das Verbot der
Altersdiskriminierung, so eine Meldung der Nachrichtenagentur AP.
Es liege im allgemeinen Interesse, daß Sozialpläne
danach unterscheiden könnten, welche wirtschaftlichen
Nachteile den Arbeitnehmern drohten, die durch eine
Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlören,
erklärte der Erste Senat am 26. Mai.
Diese Nachteile könnten mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit wachse. Sie könnten geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien, Altersrente in Anspruch zu nehmen, hieß es weiter.
In dem konkreten Fall ging es um einen Sozialplan, nach dem über 59 Jahre alte Beschäftigte eine geringere Abfindung erhalten sollten als jüngere Kollegen. Die obersten deutschen Arbeitsrichter erklärten diese Regelung für zulässig. Die hiermit verbundene Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer führe nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans, wurde der Spruch wiedergegeben. Demnach erlitten rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes geringere Nachteile als jüngere Beschäftigte. (AP/jW)
Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht Erfurt, 1 AZR 198/08
Diese Nachteile könnten mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit wachse. Sie könnten geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien, Altersrente in Anspruch zu nehmen, hieß es weiter.
In dem konkreten Fall ging es um einen Sozialplan, nach dem über 59 Jahre alte Beschäftigte eine geringere Abfindung erhalten sollten als jüngere Kollegen. Die obersten deutschen Arbeitsrichter erklärten diese Regelung für zulässig. Die hiermit verbundene Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer führe nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans, wurde der Spruch wiedergegeben. Demnach erlitten rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes geringere Nachteile als jüngere Beschäftigte. (AP/jW)
Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht Erfurt, 1 AZR 198/08