Aus: Ausgabe vom 17.06.2009, Seite 14 / Ratgeber
Gericht: Bank darf keine Gebühr erheben
Die mißglückte Einlösung einer Lastschrift von
seinem zu diesem Zeitpunkt unzureichend gedeckten Privatkonto darf
einem Kontoinhaber nicht von seiner Bank automatisch mit einer
Strafgebühr in Höhe von 3,00 Euro in Rechnung gestellt
werden. Das Landgericht Dortmund hat einer entsprechenden
Unterlassungsklage eines Bankkunden stattgegeben. Darauf wies
kürzlich die Deutsche Anwaltshotline (DAH) in einer
Presseinformation hin. Das Gericht verurteilte demnach das
betroffene Finanzinstitut dazu, bei jeder weiteren Zuwiderhandlung
ein festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250 000
Euro zahlen zu müssen (Az. 8 O 201/08).
Die Bank hatte die umstrittene Gebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis festgelegt. Nach Auffassung der Dortmunder Richter zu Unrecht, sofern – wie im vorliegenden Fall – der Kontovertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
»Bei der Klausel mit dem Entgelt für die Einlösung von ungedeckten Lastschriften handelt es sich um eine sogenannte kontrollfähige Nebenpreisabrede«, erklärte Rechtsanwältin Daniela Sämann von der DAH. Die Bank erbringt mit der Einlösung derartiger Lastschriften keine vertragliche Leistung gegenüber ihrem Kunden. Vielmehr ist die Rede von einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn hier geht es um die Einlösung einer ungedeckten Lastschrift, zu welcher die Bank nach dem Lastschriftabkommen gerade nicht verpflichtet gewesen wäre. Den damit verbundenen internen Aufwand aber in die Preisliste der Bank aufzunehmen, stellt somit laut Dortmunder Richterspruch eine »unzulässige Bepreisung von Arbeiten und Aufwendungen zur Erfüllung eigener Pflichten« dar.(PI/jW)
Die Bank hatte die umstrittene Gebühr in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis festgelegt. Nach Auffassung der Dortmunder Richter zu Unrecht, sofern – wie im vorliegenden Fall – der Kontovertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
»Bei der Klausel mit dem Entgelt für die Einlösung von ungedeckten Lastschriften handelt es sich um eine sogenannte kontrollfähige Nebenpreisabrede«, erklärte Rechtsanwältin Daniela Sämann von der DAH. Die Bank erbringt mit der Einlösung derartiger Lastschriften keine vertragliche Leistung gegenüber ihrem Kunden. Vielmehr ist die Rede von einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn hier geht es um die Einlösung einer ungedeckten Lastschrift, zu welcher die Bank nach dem Lastschriftabkommen gerade nicht verpflichtet gewesen wäre. Den damit verbundenen internen Aufwand aber in die Preisliste der Bank aufzunehmen, stellt somit laut Dortmunder Richterspruch eine »unzulässige Bepreisung von Arbeiten und Aufwendungen zur Erfüllung eigener Pflichten« dar.(PI/jW)