Aus: Ausgabe vom 19.06.2009, Seite 1 / Inland
Beratungsrecht für Erwerbslose gestärkt
Karlsruhe/Bonn. Beziehern von Hartz-IV-Leistungen darf bei einem
Rechtsstreit vor Gericht die Übernahme der
Rechtsberatungskosten nicht verweigert werden. Das geht aus einem
am Donnerstag veröffentlichten Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor (Aktenzeichen: 1BvR
1517/08). Die Beschwerdeführerin hatte beim Amtsgericht
Beratungshilfe beantragt, um gegen die Kürzung ihres
Arbeitslosengelds II Einspruch einzulegen. Dies war mit der
Begründung verwehrt worden, daß sie sich kostenlos bei
der Widerspruchsbehörde – dem Amtsgericht –
hätte beraten lassen können. Das Bundesverfassungsgericht
urteilte nun, daß es der Frau nicht zugemutet werden
könne, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen,
gegen deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angehen will.
(ddp/jW)
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