Ausschlußfrist bei fristloser Kündigung
Martin BechertWer den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwägt, hat die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Diese Frist war auch von Ihrem Arbeitgeber einzuhalten. Wenn sie überschritten wird, ist die Kündigung unwirksam.
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