Aus: Ausgabe vom 25.09.2009, Seite 10 / Thema
Zankapfel MoA-AD
1997 begannen erste Waffenstillstandsgespräche zwischen
Vertretern der philippinischen Regierung und der Moro Islamischen
Befreiungsfront (MILF), die ab 2001 zu Friedensverhandlungen
aufgewertet wurden. Nach mühsamer Verständigung über
Sicherheitsaspekte und Fragen von Hilfs- und
Rehabilitationsmaßnahmen kam als dritter »Korb«
das von beiden Seiten ausgehandelte Memorandum über die
Vereinbarung des Landes der Ahnen (Memorandum of
Agreement-Ancestral Domain – kurz: MoA-AD) als letzte
Vorstufe einer umfassenden friedensvertraglichen Regelung zustande.
Es handelt sich mithin um Konsenspunkte zwischen den
Vertragspartnern beziehungsweise um eine Art Roadmap in Richtung
Frieden, worüber letztlich auch Nicht-Muslime und
Angehörige der indigenen Völker (Lumad) mitentscheiden
sollen.
Kernpunkte des MoA-AD sind: Der muslimischen Bevölkerung in Mindanao, dem Sulu-Archipel mit der Hauptinsel Jolo und Palawan wird das Recht zugestanden, als »Bangsamoro« (wörtlich: Moro-Nation) ihre eigene Identität zu wahren und ihre eigenen Rechte auszuüben, indem sie eine ihren Vorstellungen entsprechende Selbstregierung schafft, die innerhalb ihres Gebietes die dort vorhandenen Ressourcen schützt und nutzt. Diese Selbstregierung trägt den vorläufigen Namen »Bangsamoro Rechtseinheit« (Bangsamoro Juridical Entity – kurz: BJE) und soll mit größerer Autonomie und mehr Befugnissen ausgestattet sein und über ein größeres Territorium verfügen als die bislang lediglich aus fünf Provinzen und einer Stadt bestehende Autonome Region in Muslim Mindanao (ARMM). Diese entstand Ende der 1980er Jahre und ist wesentlich eine Domäne der Moro Nationalen Befreiungsfront (MNLF), von der sich die MILF 1977 abgespalten hatte und der sie vorwirft, mit ihrem am 2. September 1996 unterzeichneten Endgültigen Friedensabkommen mit Manila das Selbstbestimmungsrecht der Moros preisgegeben zu haben.
Das MoA-AD enthält in zwei zusätzlichen Anhängen Listen derjenigen Dörfer, die Bestandteil der BJE werden sollen. Außerdem benennt es insgesamt 151 Gemeinden, die außerhalb des avisierten BJE-Territoriums als »Besondere Interventionsgebiete« klassifiziert sind. Gemeint sind damit konfliktträchtige Gebiete, um deren Anliegen sich die Zentralregierung künftig kümmern soll. Die detaillierten exekutiven, legislativen und judikativen Befugnisse der BJE sowie die genaue Nutzung deren territorialer und maritimer Ressourcen sind erst nach Unterzeichnung des MoA-AD im Rahmen von Folgeverhandlungen festzulegen. Ein Prozeß, der ursprünglich im November dieses Jahres hätte abgeschlossen sein sollen und zu einem rechtsverbindlichen Friedensvertrag (Comprehensive Compact) geführt haben sollte.
(rw)
Kernpunkte des MoA-AD sind: Der muslimischen Bevölkerung in Mindanao, dem Sulu-Archipel mit der Hauptinsel Jolo und Palawan wird das Recht zugestanden, als »Bangsamoro« (wörtlich: Moro-Nation) ihre eigene Identität zu wahren und ihre eigenen Rechte auszuüben, indem sie eine ihren Vorstellungen entsprechende Selbstregierung schafft, die innerhalb ihres Gebietes die dort vorhandenen Ressourcen schützt und nutzt. Diese Selbstregierung trägt den vorläufigen Namen »Bangsamoro Rechtseinheit« (Bangsamoro Juridical Entity – kurz: BJE) und soll mit größerer Autonomie und mehr Befugnissen ausgestattet sein und über ein größeres Territorium verfügen als die bislang lediglich aus fünf Provinzen und einer Stadt bestehende Autonome Region in Muslim Mindanao (ARMM). Diese entstand Ende der 1980er Jahre und ist wesentlich eine Domäne der Moro Nationalen Befreiungsfront (MNLF), von der sich die MILF 1977 abgespalten hatte und der sie vorwirft, mit ihrem am 2. September 1996 unterzeichneten Endgültigen Friedensabkommen mit Manila das Selbstbestimmungsrecht der Moros preisgegeben zu haben.
Das MoA-AD enthält in zwei zusätzlichen Anhängen Listen derjenigen Dörfer, die Bestandteil der BJE werden sollen. Außerdem benennt es insgesamt 151 Gemeinden, die außerhalb des avisierten BJE-Territoriums als »Besondere Interventionsgebiete« klassifiziert sind. Gemeint sind damit konfliktträchtige Gebiete, um deren Anliegen sich die Zentralregierung künftig kümmern soll. Die detaillierten exekutiven, legislativen und judikativen Befugnisse der BJE sowie die genaue Nutzung deren territorialer und maritimer Ressourcen sind erst nach Unterzeichnung des MoA-AD im Rahmen von Folgeverhandlungen festzulegen. Ein Prozeß, der ursprünglich im November dieses Jahres hätte abgeschlossen sein sollen und zu einem rechtsverbindlichen Friedensvertrag (Comprehensive Compact) geführt haben sollte.
(rw)
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