Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2024
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Aus: Ausgabe vom 11.11.2009, Seite 3 / Schwerpunkt

Hintergrund: Listen- oder Persönlichkeitswahl

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwei Möglichkeiten zur Wahl des Betriebsrats: die Mehrheitswahl (Personenwahl) und die Verhältniswahl (Listenwahl). Erstere kommt dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigtenvertretung aus nur einer Person besteht oder nur ein gültiger Wahlvorschlag (Vorschlagliste) eingereicht wird. Gibt es mehrere gültige Wahlvorschläge, findet eine Verhältniswahl statt.

Bei der Mehrheitswahl hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Betriebsratssitze zu vergeben sind. Gehören dem Gremium zum Beispiel fünf Mitglieder an, hat er fünf Stimmen, die er aber nicht alle abgeben muß. Die Stimmenanzahl des einzelnen Bewerbers entscheidet über seinen Einzug in den Betriebsrat.

Anders bei der Verhältniswahl: Hier entscheidet sich der Wähler für eine der eingereichten Listen. Wer in den Betriebsrat einzieht, wird durch den Stimmenanteil der jeweiligen Liste sowie die zuvor festgelegte Reihenfolge der Kandidaten bestimmt. Wahlvorschläge müssen Stützunterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten haben. Im Betrieb vertretene Gewerkschaften müssen keine Stützunterschriften sammeln.

Die Persönlichkeitswahl, für die sich die IG Metall im Regelfall ausspricht, hat in Großbetrieben zur Folge, daß langjährige oder gar freigestellte Betriebsratsmitglieder deutliche bessere Wahlchancen haben. Während einfache Arbeiter oder Angestellte im Regelfall nur in ihrer Abteilung bekannt sind, können sie im ganzen Werk präsent sein. (kn)

Quelle: Berg u.a.: Wahl des Betriebsrats – Praxisorientierte Arbeitshilfe für Wahlvorstände und Betriebsräte, 3., überarbeitete Auflage, Bund-Verlag, Frankfurt/Main 2009

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