Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 05.03.2010, Seite 2 / Inland

Leerverkäufe müssen gemeldet werden

Bonn. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat für sogenannte Leerverkäufe strengere Melderegeln angeordnet. Dabei geht es um den Verkauf von Waren oder Aktien, die man zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht besitzt, sondern für die man lediglich über eine Option auf einen späteren Kauf verfügt. Dabei wird auf fallende Preise gesetzt, um von der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis zu profitieren. Betroffen von der Meldepflicht sind Leerverkäufe von Aktien der Deutschen Bank, Commerzbank, Postbank, Allianz und der Deutschen Börse. Das BaFin begründete die Maßnahme mit der Notwendigkeit, im Bedarfsfall frühzeitig gegen Transaktionen vorgehen zu können, die »Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems begründen«. Die Meldepflicht gilt zunächst bis Ende Januar 2011. (ddp/jW)