Aus: Ausgabe vom 05.03.2010, Seite 2 / Inland
Leerverkäufe müssen gemeldet werden
Bonn. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) hat für sogenannte Leerverkäufe strengere
Melderegeln angeordnet. Dabei geht es um den Verkauf von Waren oder
Aktien, die man zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht besitzt, sondern
für die man lediglich über eine Option auf einen
späteren Kauf verfügt. Dabei wird auf fallende Preise
gesetzt, um von der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis
zu profitieren. Betroffen von der Meldepflicht sind
Leerverkäufe von Aktien der Deutschen Bank, Commerzbank,
Postbank, Allianz und der Deutschen Börse. Das BaFin
begründete die Maßnahme mit der Notwendigkeit, im
Bedarfsfall frühzeitig gegen Transaktionen vorgehen zu
können, die »Gefahren für die Stabilität des
Finanzsystems begründen«. Die Meldepflicht gilt
zunächst bis Ende Januar 2011. (ddp/jW)
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