Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 17.03.2010, Seite 2 / Inland

Zweifel an Entlastung für Oberst Klein

Berlin. Die Bundesanwaltschaft kam am Montag zu der Einschätzung, daß es sich beim Krieg in Afghanistan um einen »nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches« handelt. Damit wäre Oberst Klein nach Ansicht der Behörde für seinen Befehl zum Angriff auf zwei Tanklastzüge bei Kundus, bei dem mindestens 142 Menschen getötet worden sind, nicht mehr automatisch nach deutschem Recht strafbar. Dieser Einschätzung widersprach der rechtspolitische Sprecher der Fraktion Die Linke im Bundestag, Wolfgang Neskovic, am Dienstag vehement. »Oberst Klein kann nach allgemeinem deutschen Strafrecht verfolgt werden– auch wenn die Bundesanwaltschaft den Afghanistan-Krieg als ›nichtinternationalen bewaffneten Konflikt‹ bewertet. Das allgemeine deutsche Strafrecht wird bei der Anwendung des Völkerstrafrechts nicht einfach verdrängt.«

(ddp/jW)