Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 10.05.2010, Seite 3 / Schwerpunkt

Hintergrund: Der NPT-Vertrag

Der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen (Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapon – NPT) wurde 1968 von den USA, der Sowjetunion und Großbritannien vereinbart. 1970 wurde er in Kraft gesetzt. Frankreich und China unterschrieben das Abkommen erst 1992. Israel, Indien und Pakistan sind dem NPT nicht beigetreten; Nordkorea verließ ihn 2003. Zur Zeit sind 189 Staaten Mitglieder des Vertrags. Der NPT unterscheidet zwischen Atomwaffen-Staaten und Nicht-Atomwaffen-Staaten mit jeweils unterschiedlichen Pflichten.

Artikel I untersagt es den Atomwaffen-Staaten, nukleare Waffen weiterzugeben oder andere Staaten an der Kontrolle über solche Waffen zu beteiligen.

Artikel II enthält die Verpflichtung der Nicht-Atomwaffen-Staaten, solche Waffen weder herzustellen noch zu erwerben. Artikel III regelt die Überwachung der Nicht-Atomwaffen-Staaten durch die IAEA.

Artikel IV garantiert allen Unterzeichnerstaaten das »unveräußerliche« Recht zur friedlichen Nutzung der Atomenergie und zur Forschung auf diesem Gebiet. Staaten mit einer fortgeschrittenen Nukleartechnologie sollen den übrigen dabei helfen. Artikel V führt dieses Thema weiter aus.

Artikel VI enthält in völlig unverbindlicher Form ein Bekenntnis zur atomaren Abrüstung. Er lautet: »Jede Vertragspartei strebt Verhandlungen in gutem Glauben über wirksame Maßnahmen zur Einstellung des nuklearen Wettrüstens zu einem frühen Zeitpunkt, über atomare Abrüstung und über den Abschluß eines Vertrages zur allgemeinen, vollständigen Abrüstung unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle an.«

Artikel VIII besagt, daß Änderungen am NPT von einer Mehrheit aller Unterzeichnerstaaten und von allen am Abkommen beteiligten Atommächten gebilligt werden müssen. Artikel VIII schreibt ferner vor, daß alle fünf Jahre Konferenzen zur Überprüfung der Durchführung des NPT stattfinden sollen.

Artikel X garantiert das Recht jedes Unterzeichnerstaates, »in Ausübung seiner nationalen Souveränität« aus dem NPT auszutreten, »wenn er entscheidet, daß außerordentliche Ereignisse, die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, die höchsten Interessen seines Landes gefährden«.

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