Aus: Ausgabe vom 23.06.2010, Seite 4 / Inland
Schüleraustausch – nicht mit Hartz IV
Stuttgart. Schüler aus Hartz-IV-Familien haben keinen Anspruch
auf Kostenübernahme für einen Schüleraustausch. Das
entschied am Dienstag das Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg in Stuttgart.
Der inzwischen volljährige Kläger hatte 2009 an einem von Kultusministerkonferenz und Goethe-Institut geförderten einmonatigen Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten Schulleistungen und seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Den Eigenanteil an den Kosten von 1650 Euro hatten Bekannte des Vaters vorfinanziert.
Der Landkreis als zuständige Hartz-IV-Behörde wollte diese Kosten nicht übernehmen. Das LSG bestätigte diese Entscheidung. Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nur bei Klassenfahrten, um Ausgrenzung zu verhindern. Eine Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten, wenn nur ausgesuchte Schüler an der Fahrt teilnehmen.
(AFP/jW)
Der inzwischen volljährige Kläger hatte 2009 an einem von Kultusministerkonferenz und Goethe-Institut geförderten einmonatigen Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten Schulleistungen und seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Den Eigenanteil an den Kosten von 1650 Euro hatten Bekannte des Vaters vorfinanziert.
Der Landkreis als zuständige Hartz-IV-Behörde wollte diese Kosten nicht übernehmen. Das LSG bestätigte diese Entscheidung. Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nur bei Klassenfahrten, um Ausgrenzung zu verhindern. Eine Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten, wenn nur ausgesuchte Schüler an der Fahrt teilnehmen.
(AFP/jW)
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