Aus: Ausgabe vom 12.11.2010, Seite 3 / Schwerpunkt
Hintergrund: Offengelegt, abgelegt, reingelegt?
Die Weigerung (von SPD und Linke – d. Red.), den Gesetzestext
zu übernehmen, wird mit der Behauptung begründet, die
Klausel zur Unwirksamkeit von Verträgen, die nicht
veröffentlicht werden, sei rechtlich nicht haltbar.
(…)
Warum wir auf der Unwirksamkeitsklausel (§ 4 unseres Gesetzes) bestehen müssen: In § 4 wird geregelt, daß die Verträge, wenn sie innerhalb einer Frist von einem Jahr nicht veröffentlicht werden, unwirksam werden. Ohne eine Sanktion besteht die Gefahr, daß unser Gesetz zur Offenlegung von Verträgen, Beschlüssen und Nebenabreden ins Leere laufen würde, weil die »Vertragspartner« nichts zu befürchten hätten, wenn sie das Gesetz nicht befolgen. (...)
Wer die Weigerung an der gesetzlichen Umsetzung des Volksbegehrens verstehen will, muß wissen, daß das Volksbegehren eine wichtige, offene, äußerst bedeutsame Rechtsfrage berührt, die durch höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland noch nicht abschließend geklärt ist: Können sich Konzerne, die sich an einem öffentlichen Monopol der Daseinsvorsorge beteiligen, überhaupt auf ihre Grundrechte und insbesondere auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen? Eine abschließende Antwort durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichts steht noch aus und könnte durch unser Volksgesetz beantwortet werden. Und wir sind äußerst zuversichtlich, daß die Gerichte – falls gegen unser Gesetz geklagt werden sollte – diese Frage in unserem Sinne entscheiden werden. Daher haben alle Berlinerinnen und Berliner, die für das Volksgesetz stimmen, die Möglichkeit, zur endgültigen Klärung dieser systemrelevanten Frage beizutragen! Warum der Senat diese Frage aussitzen will? Höchstwahrscheinlich, weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ummantelt mit Geheimverträgen, zum »Geschäftsmodell« von allen sogenannten Öffentlich-Privaten-Partnerschaften gehören.
www.berliner-wassertisch.net
Warum wir auf der Unwirksamkeitsklausel (§ 4 unseres Gesetzes) bestehen müssen: In § 4 wird geregelt, daß die Verträge, wenn sie innerhalb einer Frist von einem Jahr nicht veröffentlicht werden, unwirksam werden. Ohne eine Sanktion besteht die Gefahr, daß unser Gesetz zur Offenlegung von Verträgen, Beschlüssen und Nebenabreden ins Leere laufen würde, weil die »Vertragspartner« nichts zu befürchten hätten, wenn sie das Gesetz nicht befolgen. (...)
Wer die Weigerung an der gesetzlichen Umsetzung des Volksbegehrens verstehen will, muß wissen, daß das Volksbegehren eine wichtige, offene, äußerst bedeutsame Rechtsfrage berührt, die durch höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland noch nicht abschließend geklärt ist: Können sich Konzerne, die sich an einem öffentlichen Monopol der Daseinsvorsorge beteiligen, überhaupt auf ihre Grundrechte und insbesondere auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen? Eine abschließende Antwort durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichts steht noch aus und könnte durch unser Volksgesetz beantwortet werden. Und wir sind äußerst zuversichtlich, daß die Gerichte – falls gegen unser Gesetz geklagt werden sollte – diese Frage in unserem Sinne entscheiden werden. Daher haben alle Berlinerinnen und Berliner, die für das Volksgesetz stimmen, die Möglichkeit, zur endgültigen Klärung dieser systemrelevanten Frage beizutragen! Warum der Senat diese Frage aussitzen will? Höchstwahrscheinlich, weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ummantelt mit Geheimverträgen, zum »Geschäftsmodell« von allen sogenannten Öffentlich-Privaten-Partnerschaften gehören.
Thomas Rudek, Sprecher des Wasser-Volksbegehrens zur gesetzlichen Offenlegung von Verträgen, Beschlüssen und Nebenabreden
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