Aus: Ausgabe vom 16.12.2010, Seite 5 / Inland
Geduldet ohne Kinderzuschlag
Kassel. Auf den sogenannten Kinderzuschlag für Familien mit
niedrigem Einkommen haben Ausländer ohne eine
längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland keinen
Anspruch. Diese Regelung erklärte das Bundessozialgericht
(BSG) am Mittwoch für rechtmäßig. »Der Senat
hält diesen Rechtszustand nicht für
verfassungswidrig«, so die Kasseler Richter.
Die 2005 im Rahmen der Hartz-IV-Gesetzgebung eingeführte Sozialleistung soll verhindern, daß Geringverdiener mit Kindern in die Bedürftigkeit abrutschen. Wenn ihr Einkommen auf dem Niveau von Hartz IV liegt, können sie für jedes Kind bis zu 140 Euro Kinderzuschlag beziehen. Dies hatte ein aus Serbien stammender Vater, der im Monat rund 1350 Euro verdiente, für seine vier Kinder einzuklagen versucht. Weil er während des strittigen Zeitraums in Deutschland im Status der Duldung gelebt hatte, war sein Antrag abgelehnt worden. Den Kinderzuschlag könne nur bekommen, wer grundsätzlich zum Kreis der Hartz-IV-Berechtigten gehöre, erklärte der Senat. Asylbewerber und geduldete Ausländer sind vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Ihnen stehen nur die deutlich niedrigeren Sätze des Asylbewerberleistungsgesetzes zu.
(dapd/jW)
Die 2005 im Rahmen der Hartz-IV-Gesetzgebung eingeführte Sozialleistung soll verhindern, daß Geringverdiener mit Kindern in die Bedürftigkeit abrutschen. Wenn ihr Einkommen auf dem Niveau von Hartz IV liegt, können sie für jedes Kind bis zu 140 Euro Kinderzuschlag beziehen. Dies hatte ein aus Serbien stammender Vater, der im Monat rund 1350 Euro verdiente, für seine vier Kinder einzuklagen versucht. Weil er während des strittigen Zeitraums in Deutschland im Status der Duldung gelebt hatte, war sein Antrag abgelehnt worden. Den Kinderzuschlag könne nur bekommen, wer grundsätzlich zum Kreis der Hartz-IV-Berechtigten gehöre, erklärte der Senat. Asylbewerber und geduldete Ausländer sind vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Ihnen stehen nur die deutlich niedrigeren Sätze des Asylbewerberleistungsgesetzes zu.
(dapd/jW)
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