Aus: Ausgabe vom 11.02.2011, Seite 3 / Schwerpunkt
Dokumentiert: Rechtssichere Verträge?
Kurzgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs
eines Gesetzes zur Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes
der Berliner Wasserbetriebe. Erarbeitet von Rechtsanwalt Dr.
Matthias Zieger im Auftrag der SPD-Fraktion im Berliner
Abgeordnetenhaus, November 2003
»In § 23.7 verpflichtet sich Berlin, wirtschaftliche Nachteile, die den privaten Vertragspartnern dadurch entstehen, daß das Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt wird, auszugleichen (…)
Der Vertrag selbst war nicht Gegenstand des Urteils des VerfGH und konnte dies auch nicht sein, weil Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (…) nur »Landesrecht«, also ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sein kann. (…)
Allerdings muß der Vertrag sich seinerseits an das Teilprivatisierungsgesetz halten, das wiederum der Verfassung genügen muß. (…) Würde das Land Berlin mit dieser Vereinbarung die im Teilprivatisierungsgesetz liegende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verlassen, und sei es auch nur, weil die vereinbarten Ausgleichspflichten Verfassungsrecht verletzen würden, hätte das Land Berlin mit Abschluß dieses Vertrages gegen aus dem Verfassungsrecht folgende Gebote verstoßen.
Der Vertrag könnte dann nach § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) insoweit nichtig sein. Es würde auch kein besonderer Vertrauensschutz für die privaten Vertragspartner anzuerkennen sein, denn alle Vertragspartner haben ja mit der Klausel in § 23.7 zu erkennen gegeben, daß ihnen bewußt war, daß die geplante Teilprivatisierung zumindest in der Form, wie sie es vertraglich beschlossen hatten, ganz oder teilweise verfassungswidrig sein könnte. (…)
Sollte die Ausgleichsregelung in § 23.7 des Vertrages wegen Verletzung einer aus der Verfassung folgenden Verbotsnorm nichtig sein, müßte geprüft werden, ob er im übrigen nicht gleichwohl Bestand haben könnte. Nach § 139 BGB wäre dafür Voraussetzung, daß er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre. Da die Absicherung der vertraglich angenommenen Höhe der Verzinsung entscheidend für die Beteiligung der privaten Investoren und für die Höhe ihrer Einlage (des Kaufpreises für die Übertragung von 49,9 Prozent der Anteile der BWB) war und ist, spräche alles für die Nichtigkeit. Die Vertragsparteien müßten sich dann über eine Fortsetzung des eigentlich nichtigen Vertrages mit neuem Inhalt verständigen. Sonst wäre der Vertrag rückabzuwickeln nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.«
»In § 23.7 verpflichtet sich Berlin, wirtschaftliche Nachteile, die den privaten Vertragspartnern dadurch entstehen, daß das Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt wird, auszugleichen (…)
Der Vertrag selbst war nicht Gegenstand des Urteils des VerfGH und konnte dies auch nicht sein, weil Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (…) nur »Landesrecht«, also ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sein kann. (…)
Allerdings muß der Vertrag sich seinerseits an das Teilprivatisierungsgesetz halten, das wiederum der Verfassung genügen muß. (…) Würde das Land Berlin mit dieser Vereinbarung die im Teilprivatisierungsgesetz liegende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verlassen, und sei es auch nur, weil die vereinbarten Ausgleichspflichten Verfassungsrecht verletzen würden, hätte das Land Berlin mit Abschluß dieses Vertrages gegen aus dem Verfassungsrecht folgende Gebote verstoßen.
Der Vertrag könnte dann nach § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) insoweit nichtig sein. Es würde auch kein besonderer Vertrauensschutz für die privaten Vertragspartner anzuerkennen sein, denn alle Vertragspartner haben ja mit der Klausel in § 23.7 zu erkennen gegeben, daß ihnen bewußt war, daß die geplante Teilprivatisierung zumindest in der Form, wie sie es vertraglich beschlossen hatten, ganz oder teilweise verfassungswidrig sein könnte. (…)
Sollte die Ausgleichsregelung in § 23.7 des Vertrages wegen Verletzung einer aus der Verfassung folgenden Verbotsnorm nichtig sein, müßte geprüft werden, ob er im übrigen nicht gleichwohl Bestand haben könnte. Nach § 139 BGB wäre dafür Voraussetzung, daß er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre. Da die Absicherung der vertraglich angenommenen Höhe der Verzinsung entscheidend für die Beteiligung der privaten Investoren und für die Höhe ihrer Einlage (des Kaufpreises für die Übertragung von 49,9 Prozent der Anteile der BWB) war und ist, spräche alles für die Nichtigkeit. Die Vertragsparteien müßten sich dann über eine Fortsetzung des eigentlich nichtigen Vertrages mit neuem Inhalt verständigen. Sonst wäre der Vertrag rückabzuwickeln nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.«
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