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Aus: Ausgabe vom 06.04.2011, Seite 3 / Schwerpunkt

Resolution 1973 sofort überprüfen

Bei der Abstimmung über die UN-Resolution 1973, mit der die NATO ihren Krieg gegen Libyen rechtfertigt, enthielten sich Rußland und China, verzichteten also auf ihr Vetorecht als ständige Mitglieder des Weltsicherheitsrats. Seither haben sich russische und chinesische Politiker mehrfach mit Kritik am gewalttätigen und einseitigen Vorgehen des westlichen Bündnisses zu Wort gemeldet.

Das ist zu begrüßen. Aber warum gehen die beiden Staaten nicht den logischen Weg, schleunigst eine Sondersitzung des Rates zu beantragen, um die praktische Umsetzung der Resolution kritisch zu diskutieren? Sie könnten sich dabei sogar ausdrücklich auf Punkt 12 der am 17. März verabschiedeten Resolution berufen, der besagt: »Der Generalsekretär soll den Rat sofort über alle Aktionen informieren, die von den betreffenden Mitgliedsstaaten in Ausübung der durch Punkt 8 übertragenen Autorität – gewaltsame Durchsetzung des Flugverbots – durchgeführt werden, und soll dem Rat innerhalb von sieben Tagen sowie in jedem darauf folgenden Monat Bericht über die Umsetzung der Resolution erstatten.« Resolution 1973 schreibt außerdem in Punkt 8 vor, daß alle von irgendwelchen Staaten gegen Libyen ergriffenen militärischen Maßnahmen »eng« mit dem UN-Generalsekretär »koordiniert« werden müssen. Zugleich wird dort die Schaffung eines »geeigneten Mechanismus« gefordert, der die militärischen Zwangsmaßnahmen überwachen soll.


Vor dem Hintergrund der freimütigen und hemmungslosen Debatten im westlichen Bündnis über Waffenlieferungen und Ausbildungsprogramme für die »Rebellen« ist übrigens darauf hinzuweisen, daß die UN-Sicherheitsratsresolution 1973 – ebenso wie die vorausgegangene Entschließung 1970 vom 26. Februar – ein strikt kontrolliertes Waffenembargo gegen ganz Libyen vorsieht und nicht etwa nur gegen die Regierungsstreitkräfte. Auch das Flugverbot bezieht sich auf den gesamten libyschen Luftraum – allerdings mit der Klausel, daß die kriegführenden Staaten (und nicht etwa die UNO!) Ausnahmegenehmigungen »zum Wohle des libyschen Volkes« erteilen können. (km)

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