Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 14.04.2011, Seite 4 / Inland

Jobcenter muß Tariflohn erstatten

Kassel. Wurde Hartz-IV-Beziehern in rechtswidriger Job angeboten, muß ihnen das Jobcenter den üblichen Tariflohn zahlen. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Fall eines Langzeitarbeitslosen in Mannheim. Das Jobcenter hatte ihm 2005 einen Ein-Euro-Job als Helfer beim Umzug einer städtischen Behörde offeriert. Der Arbeitslose trat diese Arbeit an, legte aber Widerspruch ein und beantragte Rechtsschutz beim Sozialgericht. Es handele sich nicht, wie vom Gesetz verlangt, um zusätzliche Arbeit, sondern um eine Tätigkeit, für die die Stadt ein Umzugsunternehmen beauftragen müsse, argumentierte er. Zunächst hatte er gegen die Stadt auf regulären Lohn geklagt. Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage jedoch ab, weil auch ein rechtswidriger Ein-Euro-Job kein Arbeitsverhältnis sei. Wie nun das BSG entschied, hat der Arbeitslose aber einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter. Das verantwortliche Jobcenter müsse ihm daher einen Lohn in Höhe des Tariflohns als Umzugshelfer erstatten. Allerdings muß er sich diesen auf seine Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. So steht ihm nur der Hinzuverdienst-Freibetrag in Höhe von 149 Euro zu. (AFP/jW)