Aus: Ausgabe vom 14.04.2011, Seite 4 / Inland
Jobcenter muß Tariflohn erstatten
Kassel. Wurde Hartz-IV-Beziehern in rechtswidriger Job angeboten,
muß ihnen das Jobcenter den üblichen Tariflohn zahlen.
Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel
im Fall eines Langzeitarbeitslosen in Mannheim. Das Jobcenter hatte
ihm 2005 einen Ein-Euro-Job als Helfer beim Umzug einer
städtischen Behörde offeriert. Der Arbeitslose trat diese
Arbeit an, legte aber Widerspruch ein und beantragte Rechtsschutz
beim Sozialgericht. Es handele sich nicht, wie vom Gesetz verlangt,
um zusätzliche Arbeit, sondern um eine Tätigkeit,
für die die Stadt ein Umzugsunternehmen beauftragen
müsse, argumentierte er. Zunächst hatte er gegen die
Stadt auf regulären Lohn geklagt. Das Arbeitsgericht Mannheim
wies die Klage jedoch ab, weil auch ein rechtswidriger Ein-Euro-Job
kein Arbeitsverhältnis sei. Wie nun das BSG entschied, hat der
Arbeitslose aber einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter. Das verantwortliche
Jobcenter müsse ihm daher einen Lohn in Höhe des
Tariflohns als Umzugshelfer erstatten. Allerdings muß er sich
diesen auf seine Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. So steht ihm
nur der Hinzuverdienst-Freibetrag in Höhe von 149 Euro zu.
(AFP/jW)
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