Aus: Ausgabe vom 22.06.2011, Seite 1 / Inland
Kein Hartz IV im Gefängnis
Kassel. Im Gefängnis können Arbeitslose generell kein
Hartz IV beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose
eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer nicht bezahlten
Geldbuße absitzt, wie am Dienstag das Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel bekräftigte. Im Streitfall mußte ein
Arbeitsloser aus Bremen für drei Monate in Haft, weil er eine
Geldstrafe nicht gezahlt hatte. Das Jobcenter strich für diese
Zeit sämtliche Leistungen. Wegen der Vollpension im
Gefängnis habe der Arbeitslose darauf auch keinen Anspruch,
urteilte das BSG. Es greife die gesetzliche Regelung, wonach
Menschen in »stationären Einrichtungen« generell
kein Hartz IV bekommen. Für seine Situation sei der
Häftling auch selbst verantwortlich, weil er die
Geldbuße grob fahrlässig nicht beglichen habe. (AFP/jW)
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