Aus: Ausgabe vom 20.02.2013, Seite 5 / Inland
Adoptionsrecht für Homosexuelle
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare mit sofortiger Wirkung ausgeweitet. Das bisher geltende Verbot für Homosexuelle, ein Adoptivkind ihres eingetragenen Lebenspartners ebenfalls zu adoptieren, sei verfassungswidrig, entschieden die Karlsruher Richter am Dienstag. Die bisherige Nichtzulassung der sogenannten Sukzessivadoption verletze die betroffenen Kinder und Lebenspartner in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung.
Der Gesetzgeber müsse bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Bis zur Neuregelung sei die Sukzessivadoption jedoch »ab sofort« auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich, verfügte das Bundesverfassungsgericht.
Nach bisheriger Rechtslage war nur die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (»Stiefkindadoption«), nicht aber die eines vom eingetragenen Lebenspartner adoptierten Kindes (»Sukzessivadoption«) oder die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes. Dagegen werden Ehepartnern sämtliche Adoptionsmöglichkeiten eingeräumt. (dapd/jW)
Der Gesetzgeber müsse bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung treffen. Bis zur Neuregelung sei die Sukzessivadoption jedoch »ab sofort« auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich, verfügte das Bundesverfassungsgericht.
Nach bisheriger Rechtslage war nur die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (»Stiefkindadoption«), nicht aber die eines vom eingetragenen Lebenspartner adoptierten Kindes (»Sukzessivadoption«) oder die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes. Dagegen werden Ehepartnern sämtliche Adoptionsmöglichkeiten eingeräumt. (dapd/jW)
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