Aus: Ausgabe vom 06.04.2013, Seite 3 / Schwerpunkt
Dokumentiert: Kontrollratsdirektive Nr. 38
Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen vom 12. Oktober 1946.
Artikel 1. (…)
Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismen begangen hat.
2. Wer in Deutschland oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilpersonen oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat.
3. Wer für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten verantwortlich ist, auch wenn diese Akte bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind. (…)
Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet. (…)
Artikel VIII. Sühnemaßnahmen gegen Hauptschuldige
a) Todesstrafe;
b) Zuchthaus oder Gefängnis auf Lebenszeit oder für die Dauer von 5 bis 15 Jahren (…)
DDR-Verfassung, Artikel 6
Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. (…) (Auszug)
Artikel 1. (…)
Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismen begangen hat.
2. Wer in Deutschland oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilpersonen oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat.
3. Wer für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten verantwortlich ist, auch wenn diese Akte bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind. (…)
Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet. (…)
Artikel VIII. Sühnemaßnahmen gegen Hauptschuldige
a) Todesstrafe;
b) Zuchthaus oder Gefängnis auf Lebenszeit oder für die Dauer von 5 bis 15 Jahren (…)
DDR-Verfassung, Artikel 6
Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. (…) (Auszug)
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