Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
Gegründet 1947 Sa. / So., 21. / 22. Dezember 2024, Nr. 298
Die junge Welt wird von 3005 GenossInnen herausgegeben
Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025 Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
Aus: Ausgabe vom 02.12.2013, Seite 3 / Schwerpunkt

»Beweismittel völlig ausreichend«

Mehrere Nebenklagevertreter haben im Münchner NSU-Prozeß ein sprachwissenschaftliches Gutachten gefordert, das Beate Zschäpe anhand ihrer Gefängnisbriefe als Mitautorin eines Propagandaschreibens überführen soll, um die These der Mittäterschaft zu erhärten. Anlaß für den Beweisantrag vom 14. November war ein Artikel im Magazin Stern, das bereits zwei Sprachwissenschaftler mit einer solchen Analyse beauftragt hatte. Das sogenannte »Manifest« des »Nationalsozialistischen Untergrunds« war als Computerdatei in der Brandruine der Zwickauer Wohngemeinschaft gefunden worden, in der die Hauptangeklagte mit ihren mutmaßlichen Komplizen gelebt hatte.

Bedenken gegen den Beweisantrag äußerten aber die Nebenklageanwälte Eberhard Reinecke und Reinhard Schön: »Soweit wir uns mit forensischer Linguistik beschäftigt haben, ist es ein Methodenbruch, einen Text, der ein öffentliches Manifest darstellen soll, mit einem persönlichen Brief zu vergleichen«, so die Anwälte in einer Stellungnahme vom 27. November. »Es erscheint uns auch nicht möglich, im Rahmen einer linguistischen Textanalyse eine ›Mitarbeit‹ festzustellen.« Wenn unbekannt sei, wie viele Personen ihre Gedanken beigesteuert hätten, dann könnten »Teile« nicht analysiert werden. »Die Teile, die ›passen‹, werden einem Autor zugeschrieben, und die Teile, die ›nicht passen‹, sind dann der zweite, dritte oder vierte Beteiligte. Geht es um das Schriftbild, so kommt es ohnehin darauf an, wer getippt hat, nicht auf den geistigen Urheber.«


Zudem solle kein falscher Eindruck vom Stand des Verfahrens entstehen: »Aus unserer Sicht werden die bisher bekannten Beweismittel völlig aus­reichend sein, um Frau Zschäpe zu überführen.« In der Akte existiere bereits ein Behördengutachten zum »NSU-Brief«. Daraus zitieren die Anwälte Allgemeinplätze: »Der Autor des Schreibens NSU1 verfügt über muttersprachliche Kompetenz des Deutschen. Hinweise auf regionale bzw. dialektale Besonderheiten liegen nicht vor. Als Autor ist ein reifer Mensch anzunehmen. Der Text zeigt eine mittlere bis gute schriftsprachliche Kompetenz.« Der Autor sei aber nicht geübt im professionellen Erstellen von Texten. Das Vokabular sei »typisch für Schreiben des Rechtsextremismus«. (clw)

Mehr aus: Schwerpunkt