Aus: Ausgabe vom 13.02.2014, Seite 5 / Inland
Pflegezuschlag auch für Familie
Münster. Das Sozialgericht Münster hat einer Familie mit mehreren Pflegebedürftigen den für Wohngruppen vorgesehenen Pflegezuschlag zugesprochen. Nach dem Sozialgesetzbuch steht Pflegebedürftigen in Wohngruppen unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag aus der Pflegekasse von pauschal 200 Euro pro Person zu. Dabei müssen mindestens drei Pflegebedürftige gemeinschaftlich betreut werden.
Dieser Zuschlag stehe auch gemeinsam betreuten Mitgliedern einer Familie zu, entschied das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. In dem Fall hatte eine 1927 geborene Klägerin für sich, ihren Mann und ihr Kind den Zuschlag von der Pflegekasse eingefordert. Alle drei sind pflegebedürftig und leben in einem Haushalt. Betreut werden sie von der Schwiegertochter.
(dpa/jW)
Dieser Zuschlag stehe auch gemeinsam betreuten Mitgliedern einer Familie zu, entschied das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. In dem Fall hatte eine 1927 geborene Klägerin für sich, ihren Mann und ihr Kind den Zuschlag von der Pflegekasse eingefordert. Alle drei sind pflegebedürftig und leben in einem Haushalt. Betreut werden sie von der Schwiegertochter.
(dpa/jW)
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