Aus: Ausgabe vom 21.02.2014, Seite 5 / Inland
Keine rückwirkende Gesetzesänderung
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für die rückwirkende Änderung von Gesetzen verschärft. Der Gesetzgeber darf demnach nicht rückwirkend in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Das gilt dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluß zufolge insbesondere für Steuergesetze.
Im konkreten Fall erklärten die Richter eine Steuernorm für Kapitalanlagegesellschaften für verfassungswidrig. Sie regelt gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen. Es war aber nicht klar, ob sie auch für Banken galt. Die SPD-Grünen-Regierung änderte das Gesetz daher 2003 – rückwirkend bis einschließlich 2001. (dpa/jW)
Im konkreten Fall erklärten die Richter eine Steuernorm für Kapitalanlagegesellschaften für verfassungswidrig. Sie regelt gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen. Es war aber nicht klar, ob sie auch für Banken galt. Die SPD-Grünen-Regierung änderte das Gesetz daher 2003 – rückwirkend bis einschließlich 2001. (dpa/jW)
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