Aus: Ausgabe vom 07.03.2014, Seite 5 / Inland
Schluß mit Saufen auf dem Kutschbock
Oldenburg. Dem Alkohol am Zügel hat das Oberlandesgericht Oldenburg enge Grenzen gesetzt. Der Strafsenat mußte entscheiden, ab wann ein Kutscher fahruntüchtig ist. Die Richter setzten den Wert in einem am Donnerstag bekanntgemachten Urteil auf 1,1 Promille fest.
Hintergrund ist die Kutschfahrt eines Mannes im August 2012 mit fast zwei Promille. Das Landgericht Osnabrück hatte geurteilt, daß für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die von 1,6 für Radfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.
(dpa/jW)
Hintergrund ist die Kutschfahrt eines Mannes im August 2012 mit fast zwei Promille. Das Landgericht Osnabrück hatte geurteilt, daß für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die von 1,6 für Radfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.
(dpa/jW)
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