Beschäftigtenrechte beim Roten Kreuz gestärkt
Karlsruhe. Der Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) muss die betriebliche Mitwirkung von Beschäftigten in einem gemeinsamen Wirtschaftsausschuss zulassen. Der Dienst sei keine karitative Einrichtung und könne sich deshalb auch nicht auf Ausnahmeregelungen berufen, wie sie für sogenannte Tendenzbetriebe gelten, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Bereits das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass Blutspendedienste »keinen unmittelbaren sozialen Dienst am leidenden Menschen leisten« und deshalb auch nicht Ausnahmen der Mitbestimmung fordern können, wie sie in Tendenzbetrieben möglich sind. Das Betriebsverfassungsgesetz versteht darunter Unternehmen, die überwiegend etwa politische, konfessionelle, karitative oder erzieherische Ziele verfolgen.
Der DRK-Blutspendedienst muss damit einen Wirtschaftsausschuss einrichten, der sich aus Unternehmer- und Beschäftigtenvertreter zusammen setzt. Der Ausschuss hat dem Betriebsrat über die Gesprächsergebnisse zu berichten. (AFP/jW)
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