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Aus: Ausgabe vom 11.08.2015, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Mindestlohn I: Kein Kündigungsgrund

Berlin. Ein Betrieb darf einem Mitarbeiter nicht kündigen, weil dieser den gesetzlichen Mindestlohn gefordert hat. Das berichtete die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am Mittwoch unter Verweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. April. Der Mann arbeitete demnach seit rund sechs Jahren jeweils 14 Stunden wöchentlich als Hausmeister für eine Hauseigentümergemeinschaft. Er erhielt 5,19 Euro (brutto) pro Stunde. Seine monatliche Vergütung belief sich damit auf 315 Euro. Als er für seine Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro forderte, bot ihm sein Auftraggeber lediglich an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden herabzusetzen, bei einer Monatsvergütung von 325 Euro, was einem Stundenlohn von 10,15 Euro entspricht. Nachdem der Mann diese Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte die Eigentümergemeinschaft das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung ist unwirksam, entschieden die Richter. Ein Unternehmen dürfe einen Beschäftigten bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen – also auch nicht kündigen –, weil dieser »in zulässiger Weise seine Rechte ausübt«. Es verstehe sich darüber hinaus von selbst, so die Kammer, dass es zu den ureigensten Rechten von Beschäftigten gehöre, gegenüber ihrem Vorgesetzten auch gegen dessen erklärten Widerstand Gesetzesvorgaben für sich selbst in Anspruch zu nehmen. (jW)

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