»My Taxi«: BGH billigt Rabattaktionen
Karlsruhe. Das Unternehmen »My Taxi« darf künftig wieder mit Rabattgutscheinen für Taxifahrten werben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Donnerstag in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auf, das die Aktion des Hamburger Unternehmens untersagt hatte. Der 1. Zivilsenat sah keinen Verstoß gegen die Tarifpflicht, weil der Fahrer den vollen Preis erhalte und das Unternehmen selbst kein Taxibetreiber sei.
Mit den Gutscheinen brauchten Kunden, die über die »My Taxi«-App ein Fahrzeug bestellt hatten, nur den halben Preis zu bezahlen. Das zum Daimler-Konzern gehörende Unternehmen legte jeweils die andere Hälfte drauf und beglich die Gesamtrechnung. Auch ein unlauteres Verhalten zum Zwecke der Verdrängung von Konkurrenten sahen die Richter nicht, weil das Angebot zeitlich beschränkt war und nur in wenigen Städten galt. Geklagt hatte die Genossenschaft Taxi Deutschland. (dpa/jW)
Mehr aus: Inland
-
Nachschlag: Hessisches Steuerprivileg
vom 31.03.2018 -
»Fehlerpotential der Methoden ist erheblich«
vom 31.03.2018 -
Absolution für 3.000 Euro
vom 31.03.2018 -
Ei oder Auferstehung?
vom 31.03.2018 -
Mehr Niedriglöhne
vom 31.03.2018 -
Weiterer Schutz für Konzerne
vom 31.03.2018 -
»Nur weil jemand arm ist, ist er nicht rechtlos«
vom 31.03.2018