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Aus: Ausgabe vom 08.05.2018, Seite 2 / Inland

Abschiebung trotz Todesstrafe möglich

Wiesbaden/Karlsruhe. Die Abschiebung eines sogenannten Gefährders in ein Zielland, wo ihm die Todesstrafe droht, sei rechtens, wenn deren Vollstreckung ausgeschlossen werden kann. So begründete das Bundesverfassungsgericht laut einer Mitteilung vom Montag die Ablehnung einer Beschwerde gegen die Ausweisung eines Tunesiers. Haikel S. wird vorgeworfen, für den »Islamischen Staat« (IS) einen Anschlag in der BRD vorbereitet zu haben. In Tunesien soll er unter anderem am Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis im März 2015 beteiligt gewesen sein. Seit seiner Festnahme in 2017 sitzt Haikel S. in hessischer Abschiebehaft. (dpa/jW)

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