Macht im Staat
Weitgehender Einfluss trotz Ansehensverlusts. Die Kirchen und die Politik in Deutschland – ein Überblick (Teil 2 und Schluss)
Horsta Krum»Es besteht keine Staatskirche«, und »Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes«, besagt Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Den übernahm das Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949 als Artikel 140.
Um das Jahr 1949 herum entstanden die Verfassungen der einzelnen Länder der Bundesrepublik. Sie geben Auskunft über den jeweiligen kirchlichen Einfluss. Die Anr...
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