Hintergrund: Eingepfercht trotz Corona
Coronaschutz und Existenzsicherung gilt für die Ärmsten offenbar nicht. Während das Düsseldorfer Sozialgericht das Jobcenter Wuppertal per Eilbeschluss dazu zwingen musste, einen obdachlosen EU-Bürger nicht verhungern zu lassen, kämpft der Rechtsanwalt Sven Adam dafür, dass alleinstehende Geflüchtete in Sammelunterkünften die vollständige Leistung erhalten, um sich zumindest wirtschaftlich an das Abstandsgebot im Coronamaßnahmenpaket halten zu können. In einem Fall war er nun erfolgreich.
Menschen in Asylheimen sind derzeit paradoxen Situationen ausgesetzt. Einerseits will die Bundesregierung die Ausbreitung des Coronavirus unter anderem mit Abstandsgeboten verhindern. Andererseits sind Geflüchtete in den Einrichtungen nicht nur auf engstem Raum mit teils wildfremden Menschen zusammengepfercht. Sie erhalten dort auch nur 90 Prozent der mickrigen Regelleistung für Alleinstehende, die mit 351 Euro den entsprechenden Hartz- IV-Regelsatz ohnehin schon um 81 Euro unterschreitet. Der Grund ist: Sie sollen dort gemeinsam wirtschaften. Doch das dürfen sie derzeit aber eigentlich gar nicht.
Adam klagt deshalb »exemplarisch« für jeweils drei Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften in Witzenhausen (Hessen) und Göttingen (Niedersachsen). Der Werra-Meißner-Kreis, zu dem Witzenhausen gehört, ging inzwischen auf einen Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts ein, wie die von Adam veröffentlichen Dokumente zeigen. Man akzeptiere den Vorschlag »uneingeschränkt«, teilte die zuständige Behörde dem Gericht mit. Sie fügte an, dass dies »aus Gründen der Gleichbehandlung« für alle Betroffenen gelte. Statt 316 Euro gibt es für alleinstehende Geflüchtete nun 351 Euro.
Anwalt Adam begrüßte den Vergleich. Schon vor der Coronakrise sei der Zwang zu gemeinsamem Wirtschaften einander fremder Personen nicht rechtlich herzuleiten gewesen. Durch die Pandemie seien die Betroffenen gezwungen, in ihren Zimmern zu bleiben, ein gemeinsames Leben, wie vom Gesetzgeber unterstellt, dürfe gar nicht stattfinden, erklärte er. Eigentlich seien die Bewohner nun dezentral unterzubringen, allein, um die Gefahr einer Infizierung zu minimieren. Da dies aber bisher nicht angedacht sei, so Adam, »können und dürfen nun erst recht nicht mehr vorliegende angebliche Einspareffekte eine Kürzung der Regelleistung nicht begründen«. Zu den Maßnahmen, darunter das Abstandsgebot zur Eindämmung der Pandemie, passe ein solches Vorgehen jedenfalls nicht, mahnte er an. (sbo)
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