Erfolgreich gegen Gegendarstellung
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen die verpflichtende Veröffentlichung einer Gegendarstellung stattgegeben. In dem betreffenden Beitrag wurde über Praktiken am Finanzplatz Malta berichtet und dabei ein Bild des Antragstellers aus dem Ausgangsverfahren mit der Bildzeile gezeigt: »Warum Malta, Herr (…)? Angeblich alles legal und reine Privatsache.« Im Text stand u. a.: »Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort ›Yachting‹ im Namen trägt. Malta hat nicht nur das größte Schiffsregister Europas. Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten – bei der Mehrwertsteuer.« Der Antragsteller erstritt hiergegen einen Gegendarstellungsanspruch, der vom OLG Hamburg festgestellt wurde.
Das BVerfG führte dazu aus: »Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, weil die Fachgerichte die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend berücksichtigt haben. Gegendarstellungsfähig ist nur eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Die Pressefreiheit ist deshalb verletzt, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, obwohl es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.« (jW)
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