Wahlen in Berlin: Regeln für kleine Parteien verfassungswidrig
Berlin. Die wegen der Coronapandemie jüngst geänderten Regeln zur Teilnahme kleiner Parteien an den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen sind verfassungswidrig. Sie müssen nun noch einmal überarbeitet werden. Das entschied der Berliner Verfassungsgerichtshof in mehreren am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen.
Konkret rügten die Richter die Vorgaben im Wahlgesetz für die Zahl der Unterstützerunterschriften, die nicht im Parlament vertretene Parteien beibringen müssen. Unter den außergewöhnlichen Bedingungen der Pandemie, in denen Kontakte so weit wie möglich vermieden werden müssten, seien die Quoren zu hoch. Das Verfassungsgericht regte eine Absenkung auf 20 bis 30 Prozent des Niveaus vor der Coronakrise an. Das Abgeordnetenhaus hatte hingegen am 11. Februar eine Halbierung der Mindestzahl beschlossen, also eine Absenkung um 50 Prozent. Für das Einreichen von Wahlkreisvorschlägen sollten demnach 25 Unterschriften, für Bezirkslisten 100 und für Landeslisten 1.100 Unterschriften nötig sein.
Dagegen geklagt hatten fünf kleinere Parteien: ÖDP, Piratenpartei, Freie Wähler, Tierschutzpartei und Mieterpartei. Sie sahen ihr Recht auf Chancengleichheit verletzt. Das Verfassungsgericht sah das im speziellen Fall der Pandemie als begründet an, so dass das Gesetz nun geändert werden muss. (dpa/jW)
Mehr aus: Inland
-
Rufe nach mehr Transparenz
vom 19.03.2021 -
»Sie werden mit Ende der Pandemie wieder da sein«
vom 19.03.2021 -
Persilschein für Woelki
vom 19.03.2021 -
Geldstrafe für Antifaschisten
vom 19.03.2021 -
Vereint im Arbeitskampf
vom 19.03.2021 -
Union Busting per Gesetz
vom 19.03.2021 -
»Aber wir können das auch als Chance nutzen«
vom 19.03.2021