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Aus: Ausgabe vom 09.09.2022, Seite 16 / Sport
Sportförderung

Ohne Steuertricks

München. Fördergelder der Deutschen Sporthilfe an einen Leistungssportler können vom Finanzamt als gewerbliche Betriebseinnahmen besteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies mit diesem Urteil die Klage eines Olympiateilnehmers ab. Wie der BFH am Donnerstag mitteilte, hatte der Sportler 2014 als »Gewerbebetrieb« Betriebseinnahmen aus Sponsoren- und Ausrüsterverträgen in Höhe von 30.571 Euro und Betriebsausgaben von 12.369 Euro gemeldet. Die Zahlung der Deutschen Sporthilfe in Höhe von 6.517 Euro als Prämie für seine Plazierung bei den Olympischen Spielen und die Kaderförderung ordnete er dagegen den sonstigen Einkünften zu und stellte ihnen Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten jedoch nicht an. Das Thüringer Finanzgericht und der BFH bestätigten dies. (dpa/jW)

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