Krankengeld auch bei später eingereichter Krankschreibung

Kassel. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für einen entsprechenden Zeitraum, auch wenn eine Krankschreibung erst verspätet bei einer Krankenkasse eingeht. Das geht aus einem auf der Internetseite des Kasseler Bundessozialgerichts (BSG) veröffentlichten Urteil hervor. Das BSG wies die Revision der Krankenkasse ab und bestätigte damit Entscheidungen zweier Vorinstanzen.
Der Fall behandelte die Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021. Die Krankenkasse des Versicherten hatte die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum abgelehnt, weil der Versicherte die entsprechenden Bescheinigungen seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) erst einige Tage nach Ende des Zeitraums eingereicht hatte. Laut Kasse seien die Arbeitsunfähigkeiten nicht rechtzeitig gemeldet worden, was aber »Obliegenheit des Versicherten« sei. Auch die Einführung der elektronischen AU habe daran nichts geändert.
Die Übermittlung der Bescheinigung hätte durch die behandelnden Ärzte im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse erfolgen müssen, bestätigte nun das BSG. Es sei nicht die Schuld des Versicherten, sollte dies nicht geschehen sein, entsprechend ruhe deswegen auch der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld nicht. Das Urteil hielt fest, dass Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichtet seien, von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln. Für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen gelte das demnach nicht. (AFP/jW)
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