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Aus: Ausgabe vom 31.10.2024, Seite 5 / Inland
Hochschulpolitik

Freibrief für BAföG-Kürzer

Bundesverfassungsgericht negiert Anspruch auf ausbildungsbezogenes Existenzminimum
Von Ralf Wurzbacher
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Prekäre ökonomische Lage in den Hörsälen der Republik (Münster, 11.10.2021)

Die Höhe der Bedarfssätze nach dem Bundesausbil dungsförderungsgesetz (BAföG) im Wintersemester 2014/15 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Geklagt hatte eine Studentin, die die seinerzeit geltenden Leistungen als »verfassungswidrig zu niedrig bemessen« erachtete und mit ihrem Anwalt Joachim Schaller durch alle Instanzen ging. Zuletzt hatte ihr vor über drei Jahren das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig recht gegeben und den Fall zur abschließenden Klärung nach Karlsruhe verwiesen.

Dort setzte es jetzt eine heftige Abfuhr. Der Erste Gerichtssenat urteilte nicht nur rückwirkend über die beanstandete Regelsatzhöhe, die damals 373 Euro betrug. Vielmehr negiert er grundsätzlich einen Anspruch von Hochschulzugangsberechtigten auf existenzsichernde Leistungen. »Aus dem objektiv-rechtlichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates«, heißt es in einer begleitenden Pressemitteilung. Die Argumentationslinie folgt dabei der Frage, ob Studierende überhaupt sozial bedürftig sind, was praktisch verneint wird. Solange diese materielle Not durch Aufnahme einer Erwerbsarbeit abwenden könnten, bestehe auch kein Anspruch auf eine, die Aufwendungen für eine Ausbildung umfassende, staatliche Unterstützung.

Andreas Keller, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), äußerte sich am Mittwoch empört ob dieser Rechtsauffassung. »Karlsruhe nimmt letztlich hin, dass Studierende ihr Studium abbrechen müssen, wenn sie dafür keine ausreichende Finanzierung haben«, sagte er junge Welt. »Es ist für die GEW enttäuschend, dass das Gericht die Grundrechte auf eine menschenwürdige Existenz und Berufswahlfreiheit in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip derart restriktiv ausgelegt hat.« Tatsächlich hatten Studierendenvertreter dem Urteil mit reichlich Zuversicht entgegengesehen. Zumal im Juni auch das Berliner Verwaltungsgericht (VG) in einer ähnlich gearteten Streitsache einen doppelten Rechtsbruch sowohl hinsichtlich der Bedarfssätze als auch der völlig unzureichenden BAföG-Wohnpauschale (380 Euro) festgestellt hatte. Das BAföG müsse mit dem Bürgergeld gleichgestellt werden, empfahl das VG.

Anders als die Vorinstanzen verneint das höchste deutsche Gericht ein »ausbildungsbezogenes Existenzminimum«, das sich aus den Grundgesetzartikeln 12 (freie Wahl der Ausbildungsstätte), 3 (Gleichheitsgrundsatz) und 20 (Sozialstaatsprinzip) ergebe. Der Staat habe lediglich Chancengerechtigkeit bei der Verteilung von Studienplätzen zu gewährleisten. Das schließe aber nicht das »Recht auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für den Zugang zum Studium« ein, führten die Richter aus. Geschockt äußerte sich Emmi Kraft vom studentischen Dachverband FZS: Das ist eine »fatale Entscheidung«, befand sie im jW-Gespräch. Die Lage der Studierenden war schon vor drei Jahren angespannt, mittlerweile ist sie mehr als prekär.

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden.

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