Karlsruhe sagt nein
Von Marc BebenrothMit dem Fraktionsstatus verlor die Linkspartei im Bundestag auch ihren Sitz im »parlamentarischen Kontrollgremium«. Den Abgeordneten André Hahn, langjähriges Mitglied des für die Geheimdienste der BRD zuständigen Gremiums, hat das Bundesverfassungsgericht nach einem Eilantrag nun auch mit seiner Klage gegen den passiven Ausschluss aus der Runde abblitzen lassen. Man halte an der Bewertung fest, dass Hahn nicht ausreichend habe darlegen können, weshalb dessen Mitgliedschaft »Teil derjenigen Rechte« sei, die sich aus Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz ergeben, teilte das höchste Gericht der BRD am Dienstag mit.
Im Kontrollgremiumgesetz ist geregelt, dass beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Bundestag oder aus dessen Fraktion der Sitz im Gremium verloren geht und »unverzüglich« ein neues Mitglied zu wählen ist. Hierauf könnte sich die Bundestagsverwaltung berufen, wolle man den Verlust des Fraktionsstatus als Ausscheiden aus einer Fraktion interpretieren. Hahn wiederum könnte sich auf die Geschäftsordnung des Gremiums berufen: In der Präambel steht, dass die Mitglieder des Kontrollgremiums »von der absoluten Mehrheit« des Bundestags gewählt werden. Nachdem sich das Wagenknecht-Lager von der Linkspartei abgespalten hatte, wurde Die Linke aufgrund der geringen Abgeordnetenzahl zur Gruppe degradiert. Die Abspaltung war nach Beginn der Legislaturperiode erfolgt und somit auch nach Hahns Wahl in das Geheimdienstgremium.
Die Begründung der Richter bezeichnete Hahn in einer Mitteilung am Dienstag als »fadenscheinig«. Wie sie zu ihrer Auffassung einer nicht ausreichenden Begründung gelangen konnten, sei Hahn »völlig schleierhaft«. Er halte seinen Ausschluss aus dem Gremium »nach wie vor für rechtswidrig«. Der Abgeordnete war am 28. April 2022 »mit absoluter Mehrheit« in das Kontrollgremium gewählt worden, woran er in seiner Mitteilung erinnerte.
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