Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 26.09.2006, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Stichwort Recht: Freie Mitarbeiter

Von Lutz Seybold
In Zeiten, in denen Deregulationen des Arbeitsmarktes, d.h. der Abbau von Arbeitnehmerrechte auf der Agenda steht, ist die Zunahme einer besonders perfiden Form des Unterlaufens von Arbeitnehmerrechten festzustellen: Es werden immer mehr sogenannte Scheinselbständigenverträge abgeschlossen, die z. B. als Freie-Mitarbeiter- bzw. Praktikantenverhältnisse deklariert werden, juristisch jedoch als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten ist, daß es sich bei den Vertragsbeziehungen um ein Arbeitsverhältnis handelt. In den Fällen der sogenannten Freier-Mitarbeiter-Verträge können diese Rechte nicht geltend gemacht werden, da in diesem Falle nach der Fiktion des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwei »Unternehmer« gegenüber treten. Der Arbeitnehmerbegriff selbst ist im BGB nicht definiert. Dieses kennt nur den sogenannten Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). Da das Arbeitsrecht Schutzrecht ist, kann es aber nicht durch die Wahl einer falschen Rechtsform – hier der Dienstvertrag eines Freien Mitarbeiters – umgangen werden.

Laut Bundesarbeitsgericht ist Arbeitnehmer, wer persönlich und wirtschaftlich abhängig von seinem Vertragspartner und in eine entsprechende betriebliche Organisation eingegliedert ist. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Freier Mitarbeiter ist mitunter schwierig. Das Bundesarbeitsgericht prüft in erster Linie die persönliche Abhängigkeit, die durch die Eingliederung in die betriebliche Organisation begründet wird. Indikatoren derselben sind das Weisungsrecht bezüglich Arbeitszeit und -ort, die Kontrolle durch den Arbeitgeber, Berichtspflichten, das Verbot, Kunden für eigene Rechnung zu akquirieren, also das fehlende Unternehmensrisiko und die damit verbundene Nichtbeteiligung an den Umsätzen bzw. Gewinnen. Maßgeblich ist die praktische, d.h. tatsächliche Vertragsabwicklung und nicht die jeweilige Bestimmung des sogenannten scheinselbständigen Rechtsverhältnisses. Schließt ein Arbeitnehmer notgedrungen einen scheinselbständigen Vertrag ab, so kann er sich trotz seiner Zustimmung durch eine sogenannte Statusklage vor dem Arbeitsgericht dagegen wehren.


Lutz Seybold ist Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • An dieser Stelle informieren Experten der Berliner Anwalts­kanzlei »Potsdamer Straße 99« regelmäßig zu aktuellen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts

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