Aus: Ausgabe vom 09.12.2006, Seite 4 / Inland
Räumung von Camp in Köln rechtswidrig
Köln. Die polizeiliche Auflösung des antirassistischen Grenzcamps in Köln am 9. August 2003 war rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom Donnerstag hervor. Das rechtmäßig angemeldete Zeltlager auf den Poller Wiesen war nach neun Tagen von über 2000 Polizisten geräumt worden.
Das Urteil besagt darüber hinaus, daß auch das stundenlange Festhalten von 377 Campteilnehmern in der Gefangenensammelstelle Brühl rechtswidrig war. Stattgegeben wurde ebenfalls den Klagen gegen die Fesselung und Personalienfeststellung und das Fotografieren von Teilnehmern des Camps. Die drei Klägerinnen betonten in einer am Freitag verbreiteten Erklärung, das Urteil hätte einmal mehr gezeigt, »daß die Polizei mit ihren Einsätzen häufig nicht auf dem Boden des Grundgesetzes steht«.
(jW)
Das Urteil besagt darüber hinaus, daß auch das stundenlange Festhalten von 377 Campteilnehmern in der Gefangenensammelstelle Brühl rechtswidrig war. Stattgegeben wurde ebenfalls den Klagen gegen die Fesselung und Personalienfeststellung und das Fotografieren von Teilnehmern des Camps. Die drei Klägerinnen betonten in einer am Freitag verbreiteten Erklärung, das Urteil hätte einmal mehr gezeigt, »daß die Polizei mit ihren Einsätzen häufig nicht auf dem Boden des Grundgesetzes steht«.
(jW)
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