Enger als im Kaiserreich
Das Verbot der KPD durch das Bundesverfassungsgericht 1956 war eine nachträgliche Rechtfertigung des Sozialistengesetzes von 1878
Wolfgang AbendrothDas Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. August 1956, durch das die Kommunistische Partei Deutschlands zum dritten Mal illegalisiert wurde, hat in der deutschen Öffentlichkeit kein günstiges Echo gefunden. Die kommunistischen Parteien aller übrigen großen bürgerlich-demokratischen Staaten sind legal. Auf dem europäischen Kontinent sind die Kommunisten in denjenigen Staaten verboten, in denen – wie in Spanien und in Portugal – faschistische od...
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