Leserbrief zum Artikel FDP will nicht gegen Paragraph 219 a klagen
vom 04.05.2019:
Paragraph 219 schafft sich selbst ab
Die FDP wird verstanden haben, dass die Änderung des Paragraphen 219 a diesen de facto aufhebt und eine Verfassungsklage ihn wieder in Kraft setzen könnte.
Der hinzugefügte Absatz 4 sagt ausdrücklich: »(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des Paragraphen 218 a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.«
(Änderung siehe https://lexetius.com/StGB/219 a 2 )
M. a. W.: Wenn z. B. die Ärztin Hänel auf ihrer Webpräsenz darauf hinweist, dass sie Abtreibungen nach Beratungsregelung vornimmt, dann darf sie auch ihres »Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise« darüber informieren, denn der Absatz 4 erklärt ausdrücklich den ganzen Absatz 1 für diesen Fall als außer Kraft gesetzt. »Absatz 1 gilt nicht«, sagt jetzt der Wortlaut des Gesetzes.
Prof. Dr. Thomas Fischer hat dies mit seiner ganzen Autorität als früherer Strafrichter im Bundesgerichtshof und als Herausgeber und Autor eines Kommentars zum StGB erklärt im zweiten Teil seiner 14täglichen Kolumne bei Spiegel online vom 14. April 2019: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/a-1262445.html
Diese Erklärung von Thomas Fischer ist um so wertvoller, als er als engagierter Gegner des Rechts der Frauen auf Selbstbestimmung über ihren Körper, insbesondere ihre Fortpflanzungsfunktionen, bekannt ist.
»Was man verboten lassen wollte, wird ausdrücklich erlaubt; was man großherzig erlauben wollte, war schon erlaubt«, schreibt Fischer zusammenfassend.
Der hinzugefügte Absatz 4 sagt ausdrücklich: »(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des Paragraphen 218 a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.«
(Änderung siehe https://lexetius.com/StGB/219 a 2 )
M. a. W.: Wenn z. B. die Ärztin Hänel auf ihrer Webpräsenz darauf hinweist, dass sie Abtreibungen nach Beratungsregelung vornimmt, dann darf sie auch ihres »Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise« darüber informieren, denn der Absatz 4 erklärt ausdrücklich den ganzen Absatz 1 für diesen Fall als außer Kraft gesetzt. »Absatz 1 gilt nicht«, sagt jetzt der Wortlaut des Gesetzes.
Prof. Dr. Thomas Fischer hat dies mit seiner ganzen Autorität als früherer Strafrichter im Bundesgerichtshof und als Herausgeber und Autor eines Kommentars zum StGB erklärt im zweiten Teil seiner 14täglichen Kolumne bei Spiegel online vom 14. April 2019: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/a-1262445.html
Diese Erklärung von Thomas Fischer ist um so wertvoller, als er als engagierter Gegner des Rechts der Frauen auf Selbstbestimmung über ihren Körper, insbesondere ihre Fortpflanzungsfunktionen, bekannt ist.
»Was man verboten lassen wollte, wird ausdrücklich erlaubt; was man großherzig erlauben wollte, war schon erlaubt«, schreibt Fischer zusammenfassend.