Aus: Ausgabe vom 18.07.2008, Seite 13 / Feuilleton
Drei, zwei, eins
Auch Privatleute, die Programme für Raubkopien von Musik-CDs zum Kauf anbieten, können künftig von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Im verhandelten Fall hatte ein Mann beim Internetauktionshaus Ebay ein Programm zum Kauf angeboten, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die CD-Hersteller mahnten ihn durch einen Anwalt ab. Dagegen klagte er. Der BGH entschied nun in letzter Instanz, daß der Kläger die Abmahnkosten zahlen muß. Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte »auch für private und einmalige Verkaufsangebote«. (ddp/jW)
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