Aus: Ausgabe vom 31.07.2008, Seite 5 / Inland
Bundessozialgericht zeigt Härte
Kassel. Das Bundessozialgericht hat am Mittwoch das sogenannte Zuflußprinzip bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der noch vor dem Hartz-IV-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei, stellten die Richter klar.
(ddp/jW)
(ddp/jW)
Leserbriefe zu diesem Artikel:
- Klaus Paashaus: Hartherzig Im juristischen Bereich gilt: Im Zweifel für den Angeklagten. In der behördlich betriebenen Ausgrenzungspraxis gilt jedoch: Im Zweifel gegen den Armen. Insgesamt ist das ein sehr beschämendes Feld. D...
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