Aus: Ausgabe vom 17.03.2009, Seite 3 / Schwerpunkt
Preise steigen weiter
Die Preise für Strom klettern weiter. Bundesweit erhöhen
74 Versorger im April und Mai ihre Tarife oder haben dies bereits
für den März getan, wie das Verbraucherportal Verivox in
der vergangenen Woche mitteilte. Nur bei acht Anbietern wird der
Strom billiger. Für die Erhöhungen errechnete das
Internetportal einen Schnitt von 6,7 Prozent, was bei einer Abnahme
von 4000 Kilowattstunden Mehrkosten von 58 Euro im Jahr entspreche.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lagen die Strompreise
bundesweit im Februar um durchschnittlich 5,8 Prozent höher
als im Vorjahresmonat.
– Die Einstellung muß angedroht werden.
– Nach der Androhung ist eine zweiwöchige Frist einzuhalten.
– Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß beachtet werden. Es sind die Folgen der Liefersperre für den Kunden, dessen künftige Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu berücksichtigen.
Spätestens nach der Anmahnung der offenstehenden Rechnung sollte sich der zahlungsunfähige Kunde an die Sozialbehörde wenden, um die Zahlungen sicherzustellen. Wird vom Sozialamt eine Zahlungszusage erteilt, darf die Versorgung nicht eingestellt werden.
– ALG II-Beziehende (SGB II) sollten sich an das Jobcenter ihres Bezirks wenden, Beziehende von Sozialhilfe (Grundsicherung nach SGB XII) an das Sozialamt ihres Bezirks.
– Energierückstände sind im Rahmen der Wohnraumsicherung als vergleichbare Notlage nach § 34 SGB XII darlehensweise zu übernehmen. Die Versorgung gehöre nach den Lebensverhältnissen in der BRD zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. (Beschluß des Sozialgerichts Aachen vom 14. Juni 2005 – S 20 SO 53/05 ER)
Sperrung – was tun?
– Das Unternehmen muß den Zahlungsrückstand anmahnen.– Die Einstellung muß angedroht werden.
– Nach der Androhung ist eine zweiwöchige Frist einzuhalten.
– Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß beachtet werden. Es sind die Folgen der Liefersperre für den Kunden, dessen künftige Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu berücksichtigen.
Spätestens nach der Anmahnung der offenstehenden Rechnung sollte sich der zahlungsunfähige Kunde an die Sozialbehörde wenden, um die Zahlungen sicherzustellen. Wird vom Sozialamt eine Zahlungszusage erteilt, darf die Versorgung nicht eingestellt werden.
– ALG II-Beziehende (SGB II) sollten sich an das Jobcenter ihres Bezirks wenden, Beziehende von Sozialhilfe (Grundsicherung nach SGB XII) an das Sozialamt ihres Bezirks.
Urteile
– Ein Stromkonzern ist nicht berechtigt, die Lieferung von Strom von der Begleichung aller offenen Stromschulden aus der Vergangenheit abhängig zu machen. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 15. Juli 2005 – L 1 B 7/05 SO ER)– Energierückstände sind im Rahmen der Wohnraumsicherung als vergleichbare Notlage nach § 34 SGB XII darlehensweise zu übernehmen. Die Versorgung gehöre nach den Lebensverhältnissen in der BRD zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. (Beschluß des Sozialgerichts Aachen vom 14. Juni 2005 – S 20 SO 53/05 ER)
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