Aus: Ausgabe vom 18.03.2009, Seite 5 / Inland
Jobcenter dürfen Unterhalt abzweigen
Kassel. Zahlen Erwerbslose keinen Unterhalt für ihre Kinder,
müssen sie unter Umständen mit weniger Hartz IV
auskommen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am Dienstag,
daß das Jobcenter nach seinem Ermessen einen Teil des
Arbeitslosengelds II für die unterhaltsberechtigten,
minderjährigen Kinder abzweigen kann. Dabei dürfe es
nicht ohne weiteres die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als
Berechnungsgrundlage heranziehen, so die Kasseler Richter. Nach
dieser beträgt der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen 770
Euro. Da das ALG II diese Höhe nicht erreicht, müsse die
Behörde im Einzelfall prüfen, inwieweit der Arbeitslose
Zahlungen leisten könne, so das Gericht.
(AP/jW)
(AP/jW)
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