Aus: Ausgabe vom 24.04.2009, Seite 4 / Inland
Zusammenwohnen ohne Sanktionen
Kassel. Erwachsenen Hartz-IV-Empfängern dürfen nicht die
Leistungen gekürzt werden, nur weil sie mit Verwandten unter
einem Dach zusammenleben. Aus dem gemeinsamen Wohnen könne
nicht automatisch auf gemeinsames Wirtschaften geschlossen werden,
entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag
veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 6/08 R). Die Jobcenter
müßten vielmehr nachweisen, daß die Arbeitslosen
tatsächlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben und
»aus einem Topf wirtschaften«. Anders als bei der
früheren Sozialhilfe liege die Beweislast seit Einführung
des Arbeitslosengelds II nicht mehr bei den Hilfeempfängern.
Die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und
Gemeinschaftsräumen sei dabei noch kein Beleg für eine
Haushaltsgemeinschaft, erklärten die Kasseler Richter.
»Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende
gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und
Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen
Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine
Wirtschaftsgemeinschaft«, heißt es in dem Urteil.
(ddp/jW)
(ddp/jW)
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