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Aus: Ausgabe vom 19.06.2009, Seite 1 / Inland

Beratungsrecht für Erwerbslose gestärkt

Karlsruhe/Bonn. Beziehern von Hartz-IV-Leistungen darf bei einem Rechtsstreit vor Gericht die Übernahme der Rechtsberatungskosten nicht verweigert werden. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor (Aktenzeichen: 1BvR 1517/08). Die Beschwerdeführerin hatte beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragt, um gegen die Kürzung ihres Arbeitslosengelds II Einspruch einzulegen. Dies war mit der Begründung verwehrt worden, daß sie sich kostenlos bei der Widerspruchsbehörde – dem Amtsgericht – hätte beraten lassen können. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, daß es der Frau nicht zugemutet werden könne, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, gegen deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angehen will. (ddp/jW)

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